5. 5.1. 5.1.1. Sowohl die Vorinstanz als auch der LE KStA und insbesondere die Beschwerdeführer beziehen sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 13. Februar 2020 (WBE.aaa) und das Urteil des Bundesgerichtes vom 21. August 2020 (kkk). Verwaltungs- und Bundesgericht haben mit den genannten Urteilen die Veranlagung der Beschwerdeführer zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 beurteilt. Vorerst ist festzustellen, ob diese Rechtsprechung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 auf die direkte Bundessteuer 2009 übertragen werden kann.