4.7. In der Replik wurde festgehalten, es liege eine Fehlinterpretation des verwaltungsgerichtlichen Urteils vor. Das Verwaltungsgericht habe in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil das für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 massgebliche Einkommen – und nicht den Gewinn – auf CHF 450'000.00 festgesetzt. Sodann seien die §§ 44 und 45 StG nicht anwendbar. Die Urteile der Gerichtsinstanzen seien nicht umgesetzt worden. Richtig sei einzig, dass eine Gesamtliquidation vorzunehmen sei. Die dem Einspracheentscheid angehängten Details der Veranlagung 2009 betreffend direkte Bundessteuer seien aus dem Recht zu weisen, da sie eine unzulässige Mehrbelastung bringen.