worden. Unberücksichtigt geblieben sei eine notwendige Anpassung der AHV-Beiträge. Diese "Falschberechnung" aus dem Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 vermöge aber die Berechnung des steuerbaren Einkommens bei der direkten Bundessteuer 2009 nicht zu präjudizieren. Von den kumulierten Abschreibungen von CHF 467'396.00 seien AHV-Beiträge von CHF 45'337.00 (9.7 %) abzuziehen. Das steuerbare Einkommen sei in Beachtung der Urteile des Verwaltungs- und des Bundesgerichtes als Gesamtliquidation ermittelt worden. Bei der direkten Bundessteuer gebe es aber keine Möglichkeit für eine steuerliche Entlastung eines Liquidationsgewinnes wie bei den Kantons- und Gemeindesteu-