4.6. In seiner Vernehmlassung verwies das KStA gleich wie die Beschwerdeführer auf die Gerichtsurteile des Verwaltungs- und Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Weiter wurde auf die Gewinnberechnung im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 die kumulierten Abschreibungen von CHF 607'396.00 um CHF 140'000.00 auf CHF 467'396.00 reduziert. In der Folge sei der Gewinn nicht neu berechnet -8-