Eine separate Abrechnung über den Verkauf der überbauten Parzelle sei nicht vorzunehmen, da der dabei erzielte Gewinn in der Totalliquidation inbegriffen sei. Sodann stimme der Bericht des LE KStA nicht mit dem Bundesgerichtsurteil überein. Es werde nicht explizit zur Einsprache Stellung genommen. Der Bericht des LE KStA könne nicht integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides sein, da er keine materiellen Aussagen enthalte. Zudem sei die Abweichungsbegründung 2009 nicht nachvollziehbar, soweit sie nichts mit der direkten Bundessteuer zu tun habe.