Im Schreiben vom 24. November 2020an die Steuerkommission Q., auf welches in der Beschwerde verwiesen wird, wird geltend gemacht, die AHV-Beiträge seien im Einspracheentscheid unzutreffend mit CHF 21'860.00 eingesetzt worden. Ebenso wird erwähnt, dass das steuerbare Einkommen aus Totalliquidation (und nicht aus Teilliquidation) gerichtlich auf CHF 450'555.00 festgesetzt worden sei. Auf dieser Basis sei die direkte Bundessteuer 2009 – wie an der Einspracheverhandlung verlangt – zu veranlagen. Eine separate Abrechnung über den Verkauf der überbauten Parzelle sei nicht vorzunehmen, da der dabei erzielte Gewinn in der Totalliquidation inbegriffen sei.