Bei der direkten Bundessteuer 2009 sei die Reduktion der wiedereingebrachten Abschreibungen um CHF 140'000.00 aber nicht berücksichtigt worden. Trotz Feststellung dieses Fehlers durch die Vorinstanz sei aber nicht von einer Totalliquidation ausgegangen worden. Übersehen worden sei, dass das Verwaltungsgericht, bestätigt durch das Bundesgericht, das steuerbare Einkommen auf CHF 450'555.00 festgesetzt habe. Auf dieser Basis sei die direkte Bundessteuer 2009 zu berechnen.