Es wurde im Rekurs geltend gemacht, die Berechnung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer sei falsch. Die Steuerkommission Q. sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Totalliquidation vorliege und in der Folge weder § 44 StG, noch § 45 StG in Betracht gezogen werden könne. Die im Protokoll der Einspracheverhandlung erwähnte Gewinnberechnung – Kürzung der kumulierten Abschreibungen von CHF 590'515.00 um CHF 140'000.00 auf CHF 450'555.00 zum Satz von CHF 93'136.00 – betreffe die Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Bei der direkten Bundessteuer 2009 sei die Reduktion der wiedereingebrachten Abschreibungen um CHF 140'000.00 aber nicht berücksichtigt worden.