Die Ausführungen des Bundesgerichtes und des LE KStA deckten sich, so dass darauf abzustellen sei. Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur des Gewinnes in der Veranlagung nicht berücksichtigt worden sei, werde das steuerbare Einkommen um CHF 140'000.00 korrigiert. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass sich damit auch der AHV-Beitrag reduziert habe. Der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde wie folgt berechnet: "Berechnung gem. Berechnung VG Veranlagung