4.3. 4.3.1. Der LE KStA erstattete der Steuerkommission Q. die Stellungnahme zur Einsprache vom 7. Mai 2020. Dabei wurde im Wesentlichen auf eine Überführung im Jahr 2009 abgestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache die direkte Bundessteuer 2009 betreffe und daher nicht – wie bei den kantonalen Steuern – eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung möglich sei. 4.3.2. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 20. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführer die Verjährung der direkten Bundessteuer 2009 geltend machen. Eine erste Veranlagung vom 29. Mai 2019 sei am 6. Juni 2019 -6-