4.2. In der Einsprache vom 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die direkte Bundessteuer sei um CHF 548'479.00 auf CHF 42'076.00 herabzusetzen. Weiter wurde eine allfällige Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f, eventuell § 44 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überführung des landwirtschaftlichen Geschäftsvermögens in das Privatvermögen sei schon im Jahr 2007 erfolgt.