Landwirtschaft, aus, dass das Grundstück nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB sei eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu genehmigen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werde. Ein solcher Fall liege hier vor, indem sich die neue Parzelle Nr. ccc ausserhalb der Bauzone und der Rest innerhalb der Bauzone befinde.