Es besteht keine Veranlassung, die Vernehmlassung des KStA aus dem Recht zu weisen. Sie wurde aufforderungsgemäss und damit formell korrekt eingereicht. Ob sie materiell zutreffend ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat im Frühjahr 2000 seinen Landwirtschaftsbetrieb in Q. aufgegeben. Am 1. Oktober 2003 unterzeichnete er einen Revers, wo nach das Grundeigentum im Geschäftsvermögen verbleibe. 3.2. Mit Urteil vom 13. Februar 2020 (WBE.aaa) beurteilte das Verwaltungsgericht betreffend Kantons- und Gemeindesteuren 2009 den folgenden Sachverhalt: