5.3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte die Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. dem Vertreter von A. und den Erben der B. sel. mit, dass keine Änderung der Abweichungsbegründung vorgenommen und die Akten an das Spezialverwaltungsgericht weitergeleitet werden. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses (recte: Beschwerde). 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. Sie beantragen zusätzlich, die Vernehmlassung des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA sei aus dem Recht zu weisen.