{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-11_2021-03-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5654", "Checksum": "d11a7a14055b2c270de7cfa6a47bc217"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.03.2021 3-BB.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:06", "Checksum": "fee0bdc4b0815d7a36efad88d3b74ce7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.03.2021 3-BB.2020.11\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.11\nP 48\n\nUrteil vom 25. März 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichterin Sramek\nRichter Biondo\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nErben der B._____, nämlich:\n\nBeschwerde- A._____\nführer 2.1\nBeschwerde- C._____\nführer 2.2\nBeschwerde- D._____\nführerin 2.3\nBeschwerde- E._____\nführerin 2.4\nBeschwerde- F._____\nführerin 2.5\nalle vertreten durch Urs Vögele, Schützenhausstrasse 18,\n5314 Kleindöttingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 20. Oktober 2020\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2009\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 14. April 2020 wurden A. und B. von der\nSteuerkommission Q. für das Jahr 2009 zu einem steuerbaren Einkommen\nvon CHF 575'472.00 veranlagt. Dabei wurde ein \"Liquidationsgewinn\nVerkauf Parz. hhh\" von CHF 548'479.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. hinzugerechnet.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 14. April 2020 liessen A. und B. mit Schreiben\nvom 4. Mai 2020 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge:\n\n\"1) Die Veranlagung Direkte Bundessteuer sei um Fr. 548'479.00 auf\nFr. 42'076.00 herabzusetzen.\n\n2) Bei einer allfälligen Besteuerung sei diese nach § 45, Absatz 1, lit f anzuwenden, evtl. § 44 STG.\n\n3) Vorladung und Besprechung vor die Steuerkommission.\"\n\n3.\nAm 20. Oktober 2020 wurde eine Einspracheverhandlung vor der Gesamtsteuerkommission durchgeführt.\n\n4.\nMit Entscheid vom 20. Oktober 2020 hiess die Steuerkommission Q. die\nEinsprache teilweise gut. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde auf CHF 422'059.00 und das steuerbare Einkommen auf\nCHF 449'052.00 reduziert.\n\n5.\n5.1.\nMit Schreiben vom 24. November 2020 liess A. die Steuerkommission Q.\nauffordern, den Einspracheentscheid in verschiedenen Punkten\nwiedererwägungsweise zu korrigieren. \"Es sei auf Grund der Bundes- und\nVerwaltungsgerichtlichen Beurteilung die Totalliquidation Direkte\nBundessteuer auf der Basis von Fr. 450'555.00 gesamtes Einkommen Kan-\ntons- und Gemeindesteuern zu berechnen.\"\n\n5.2.\nDen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 (Zustellung nicht bekannt;\nVersand am 19. November 2020) haben A. und die Erben der am 23.\nOktober 2020 verstorbenen B. sel. zudem mit Rekurs (recte: Beschwerde)\nvom 24. November 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das\n-3-\n\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie\nstellen folgende\n\n\"Anträge\n\n1. Sofern die Steuerkommission bis am 23.12.2020 den Einsprache Entscheid nicht korrigiert, gilt dieses Schreiben und das Schreiben an die\nSteuerkommission Q. als Rekurs Antrag:\nEs sei das steuerpflichtige Einkommen Direkte Bundessteuer auf der\nBasis der Kantons- und Gemeindesteuern, steuerbares Einkommen mit\nFr. 450'555.00, neu zu berechnen und eine korrekte und vollständige\nAbrechnung zuzustellen.\n\n2. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.3.\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte die Leiterin des Gemeindesteueramtes Q. dem Vertreter von A. und den Erben der B. sel. mit, dass\nkeine Änderung der Abweichungsbegründung vorgenommen und die\nAkten an das Spezialverwaltungsgericht weitergeleitet werden.\n\n6.\nDas Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses (recte: Beschwerde).\n\n7.\nA. und B. haben eine Replik erstatten lassen. Sie beantragen zusätzlich,\ndie Vernehmlassung des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA sei aus\ndem Recht zu weisen.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (3-RV.jjj) beigezogen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2009. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nIn formeller Hinsicht lassen die Beschwerdeführer in der Replik geltend machen, die Vernehmlassung des LE KStA sei als \"nicht aktengerecht und\nauch materiell und rechtlich nicht zutreffend aus dem Recht zu weisen\", da\nauch \"eine komplette Falschdarstellung gemacht\" werde.\n\nEs besteht keine Veranlassung, die Vernehmlassung des KStA aus dem\nRecht zu weisen. Sie wurde aufforderungsgemäss und damit formell korrekt eingereicht. Ob sie materiell zutreffend ist, wird nachfolgend zu prüfen\nsein.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer hat im Frühjahr 2000 seinen Landwirtschaftsbetrieb\nin Q. aufgegeben. Am 1. Oktober 2003 unterzeichnete er einen Revers, wo\nnach das Grundeigentum im Geschäftsvermögen verbleibe.\n\n3.2.\nMit Urteil vom 13. Februar 2020 (WBE.aaa) beurteilte das Verwaltungsgericht betreffend Kantons- und Gemeindesteuren 2009 den folgenden Sachverhalt:\n\nA.\nA., verheiratet mit B. (die Steuerpflichtigen), gab im Jahr 2000 seine\nselbstständige Tätigkeit als Landwirt auf. Am 1. Oktober 2003 erklärte er\nmittels Revers, dass sein Grundeigentum weiterhin Geschäftsvermögen\nbilde.\n\n Am 6. März 2007 verkaufte der Steuerpflichtige die ihm gehörige Parzelle GB S. Nr. ggg J. von 60'800 m2 für CHF 486'000.00 an I..\n\n"}