9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 7'780.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.