7.4. Im vorliegenden Fall bleibt für die Anwendung von Art. 38 DBG kein Raum, weil die Kapitalzahlung vom 3. August 2018, wie bereits ausgeführt, nicht rechtmässig verwendet wurde (vgl. Baumgartner, in: Zweifel/Beusch - 12 - [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 DBG, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es erübrigt sich daher, auf die Argumente der Beschwerdeführer einzugehen, welche auf eine Besteuerung der Kapitalzahlung zum Rentensatz abzielen (vgl. S. 8 ff. des Schreibens vom 6. Mai 2022). 7.5. Der Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.