7.2. Gemäss Art. 37 DBG sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 7.3. Kapitalleistungen aus Vorsorge fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 37 DBG, sondern unterliegen der separaten Besteuerung nach Art. 38 DBG (vgl. Baumgartner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 37 DBG N 12a).