6.3. Weil die Kapitalzahlung vom 3. August 2018 weder unter dem Titel der Wohneigentumsförderung erfolgte noch nachweislich zur Finanzierung von selbstbewohntem Stockwerkeigentum verwendet wurde, ist der Antrag auf Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00 in der Steuerperiode 2009 auch aus diesen Gründen abzuweisen. 7. 7.1. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführer, die Kapitalzahlung sei gemäss Art. 37 DBG unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz zu besteuern.