6.2. Die Beschwerdeführer reichen keinerlei Beweise ein, welche belegen würden, dass sie die Kapitalzahlung vom 3. August 2018 tatsächlich zum Erwerb bzw. zur Erstellung von Stockwerkeigentum verwendeten, welches dem eigenen Bedarf diente (vgl. hierzu Merkblatt des Kantonalen Steueramtes betreffend "Wohneigentumsförderung [Säulen 2 und 3a], gültig ab - 11 -