6. 6.1. Darüber hinaus verlangen die Beschwerdeführer, dass, soweit das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint habe, zu prüfen sei, ob allenfalls ein anderer Barauszahlungsgrund vorliegen würde. Sie bringen vor, dass nach Fertigstellen des Bauprojekts "X-Weg" im Jahr 2021 ein Stockwerkeigentum für eigene Wohnzwecke genützt wurde, sodass es gemäss Art. 30c Abs. 2 BVG zulässig sei, die Freizügigkeitsleistung für die Wohnfinanzierung zum eigenen Bedarf zu beanspruchen.