5.4. Das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit "auf der Basis des aktuellen Wissensstandes" würde also nichts daran ändern, dass im Zeitpunkt der erneuten Barauszahlung keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. weitergeführt wurde und damit kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gegeben war. 5.5. Der Antrag auf Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00 in der Steuerperiode 2009 ist daher abzuweisen.