Daran vermag auch die weitere Entwicklung der Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dies selbst dann, wenn nach 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen hätte. Die Kriterien für das Vorliegen bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Einsatz von Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation, eigenes Risiko, Planmässigkeit, Absicht der Gewinnerzielung, nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr) müssen im Zeitpunkt der Barauszahlung erfüllt sein (vgl. Erw. 5.2).