Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war die selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der erneuten Barauszahlung also nicht von der Planungs- in die Realisationsphase übergetreten (vgl. Ziffer 6 des Schreibens vom 6. Mai 2022). Daran vermag auch die weitere Entwicklung der Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dies selbst dann, wenn nach 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen hätte.