2009 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2022) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum erneuten Bezug seiner Pensionskassengelder am 22. Juli 2018 berechtigt war, weil die von ihm aufgenommene Tätigkeit nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel zu qualifizieren sei. Dabei wurde die Frage der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für zwei Geschäftsjahre (2018 und 2019) geprüft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war die selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der erneuten Barauszahlung also nicht von der Planungs- in die Realisationsphase übergetreten (vgl. Ziffer 6 des Schreibens vom 6. Mai 2022).