Andernfalls greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Barauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2021 [2C_217/2021] = StE 2022 B 26.13 Nr. 39, Erw. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 5.3. Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Juni 2021 in Sachen der Beschwerdeführer betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern - 10 -