Sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Aufnahme bzw. das Weiterführen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zeitpunkt der Barauszahlung kumulativ erfüllt, gelangt die privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2021 [2C_217/2021], Erw. 3.7; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016 [2C_204/2016], Erw. 3.2). Andernfalls greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.