5.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn "sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen". Der Anspruch auf Barauszahlung besteht also nur im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 139 V 367, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2021 [2C_217/ 2021] = StE 2022 B 26.13 Nr. 39, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2010 [9C_610/2010], Erw.