5. 5.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, es seien im vorliegenden Verfahren die Barauszahlungsgründe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993, namentlich das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen (seit dem Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2022) bzw. "auf der Basis des aktuellen Wissensstandes erneut zu prüfen".