Einerseits kann das Spezialverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen und bedarf der Sachverhalt keiner weiteren Abklärungen. Andererseits würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Interesse der Beschwerdeführer an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007.154], mit Hinweis auf BGE 132 V 387). Daher ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. -9-