4.3. Zusammenfassend lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungs- und Untersuchungspflicht ausmachen. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keine derart schwerwiegenden Verletzungen vorliegen, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnten. Einerseits kann das Spezialverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen und bedarf der Sachverhalt keiner weiteren Abklärungen.