Im Rahmen dieser Prüfung qualifizierte die Vorinstanz die Rückerstattung der Kapitalzahlung und den erneuten zeitnah erfolgten Kapitalbezug als missbräuchliches Verhalten bzw. Steuerumgehung, weshalb kein Anlass bestand, zusätzliche bzw. die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Untersuchungen anzustellen (vgl. auch VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.352]). Im Übrigen kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 20. Januar 2022 verwiesen werden (Erw.