4.2.3. Die Vorinstanz hatte in analoger Anwendung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 lediglich (noch) abzuklären, "ob die Beschwerdeführer die Barauszahlung wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuführen wollen bzw. können" (Erw. 3.6 des Urteils). Im Rahmen dieser Prüfung qualifizierte die Vorinstanz die Rückerstattung der Kapitalzahlung und den erneuten zeitnah erfolgten Kapitalbezug als missbräuchliches Verhalten bzw. Steuerumgehung, weshalb kein Anlass bestand, zusätzliche bzw. die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Untersuchungen anzustellen (vgl. auch VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.352]).