fertigte Steuerersparnis beabsichtigt gehabt hatte und eine solche (im Vergleich zum Verhalten eines Steuerpflichtigen, der die Auszahlung erst im Alter 65 bezieht) bei Akzeptanz dieses Verhalten auch realisiert worden wäre. 4.2.2. Der in Art. 123 Abs. 1 DBG enthaltene Untersuchungsgrundsatz verpflichtet (und berechtigt) die Veranlagungsbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 123 DBG N 4).