Damit genügt der Einspracheentscheid den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, weil er sich mit den wesentlichen Punkten befasst. Dass die Vorinstanz auf die Einrede des Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Veranlagung des Kantons Graubünden für die direkte Bundessteuer 2009 (Jahressteuer) nicht eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführer erachten eine Rückweisung auch deshalb für angebracht, weil die Vorinstanz im Rahmen der von ihr angenommenen Steuerumgehung nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer eine ungerecht- -8-