Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Begründungspflichtig ist damit einzig das Ergebnis des Entscheids, das im Dispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 [2C_117/2021], Erw. 2.1, mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung).