mit Hinweis auf die Vernehmlassung des Kantonalen Steueramtes vom 10. Februar 2014; ASA 77 S. 497 ff.; StR 2014 S. 76 ff.). -7- 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Steuerkommission Q. habe im Einspracheentscheid vom 15. November 2018 weder das Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes geprüft noch sei sie darauf eingegangen, dass bereits eine rechtskräftige Veranlagung des Kantons Graubünden für die direkte Bundessteuer 2009 (Jahressteuer) vorliegen würde. Die Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs rechtfertige dementsprechend auch eine Rückweisung an die Vorinstanz.