3.4. Auch wenn das Bundesgericht lediglich die Steuerveranlagungen des Kantons Graubünden bzw. der Gemeinde S. betreffend die Kapitalzahlung im Jahr 2009 aufgehoben hat, können die Beschwerdeführer im Fall einer (gegebenenfalls letztinstanzlichen) Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Erfassung der Kapitalleistung im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung durch den Kanton Aargau in jedem Fall (mittels Revisionsgesuch oder Doppelbesteuerungsbeschwerde) die Aufhebung der im Kanton Graubünden vorgenommenen Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2009 (Jahressteuer) erwirken (vgl. hierzu analog VGE vom 27. Januar 2016 in Sachen der Beschwerdeführer [WBE.2015.348],