3.6. (…) Weiter wird die Steuerkommission Q. die pendenten Veranlagungsverfügungen vom Februar 2013 aufzuheben haben. Ebenso werden das Gemeindesteueramt S. und die kantonale Steuerverwaltung Graubünden die Veranlagungen vom 7. September 2010 zu revidieren und die erhaltenen Steuerbeträge zurückzuerstatten haben. 4. 4.1. Die vorliegende Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als (…) die Veranlagungen der Kapitalleistung (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) durch den Kanton Graubünden resp. die Gemeinde S. aufzuheben und die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten sind. (…)"