Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bezüglich der umstrittenen Wohnsitznahme im Kanton Graubünden braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, wo die Beschwerdeführer zum 'Zeitpunkt der Fälligkeit' gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StHG 2000 ihren Wohnsitz hatten (vgl. dazu Urteil 2C_245/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 ff. und 4.3, in: ASA 79 S. 399, StE 2010 B 21.2 Nr. 26, StR 65/2010 S. 471, wonach im Falle der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei gegebenen Barauszahlungsvoraussetzungen auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Auszahlung abzustellen ist).