3.3. Zur Frage betreffend die Doppelbesteuerung zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Aargau erwog das Bundesgericht im von den Beschwerdeführern angeführten Urteil vom 9. Dezember 2016 (2C_204/ 2016) das Folgende: -6- "3.5 (…) Des Weiteren steht fest, dass die Steuerkommission Q. zu Recht von ihrer Zuständigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerdeführer hatten Ende der Steuerperiode 2009 ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Gemeinde Q.. Die Steuererhebungs- und -bezugskompetenz für das Steuerjahr 2009 kommt deshalb der Gemeinde Q. resp. dem Kanton Aargau zu (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StHG 2000).