3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass der Kanton Graubünden auf der Kapitalzahlung aus Vorsorge bereits die direkte Bundessteuer 2009 (Jahressteuer) erhoben habe. Zwar habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2016 (2C_204/2016) die Veranlagung des Kantons Graubünden vom 7. September 2010 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Jahressteuer) aufgehoben, doch sei die Veranlagung vom 7. September 2010 betreffend die direkte Bundessteuer 2009 (Jahressteuer) noch immer rechtskräftig und von keinem Gericht aufgehoben worden. Dazu sei auch das Spezialverwaltungsgericht nicht befugt.