Die örtliche Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts Steuern zur Aufhebung der Verfügung des Kantons Graubünden ist somit eindeutig nicht gegeben."). Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör bzw. die Be- gründungs- und Untersuchungspflicht verletzt. In materiellrechtlicher Hinsicht sei die selbständige Erwerbstätigkeit unter Ergänzung des Sachverhalts erneut zu prüfen und darüber hinaus abzuklären, ob allenfalls ein anderer Barauszahlungsgrund, namentlich ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung beansprucht werden könne. Eventualiter sei die Kapitalauszahlung gemäss Art. 37 DBG zu besteuern.