sei. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführer an der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 fest. Er begründet dies einerseits damit, dass sich die formellen Voraussetzungen zwischen den beiden Verfahren unterscheiden würden ("Die definitive Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer auf der Kapitalzahlung aus Vorsorge vom 7. September 2010 des Kantons Graubünden ist in Rechtskraft erwachsen und von keinem Gericht aufgehoben worden. […] Die örtliche Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts Steuern zur Aufhebung der Verfügung des Kantons Graubünden ist somit eindeutig nicht gegeben.").