Mit Urteil vom 20. Januar 2022 (2C_664/2021) stellte das Bundesgericht in der Angelegenheit letztinstanzlich fest, dass das im Jahr 2009 bezogene Kapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt worden war, weil sich der Beschwerdeführer nach der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung erneut zu Unrecht eine Barauszahlung hat ausrichten lassen (für die Barauszahlung im Jahr 2018 lag kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vor). Daher sei die im Jahr 2009 erhaltene Barauszahlung definitiv in dieser Periode als übriges Einkommen zu erfassen, ohne dass dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Rückerstattung gegeben werden müsste.