Der Beschwerdeführer leistete am 29. Dezember 2017, am 20. Juni 2018 und am 19. Juli 2018 Rückerstattungen von insgesamt CHF 3'451'560.66 an die Freizügigkeitsstiftung "E.". Gestützt auf ein Gesuch der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2018 auf Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zahlte die "E." dem Beschwerdeführer am 3. August 2018 ein Kapital von CHF 3'412'751.76 aus.