2. 2.1. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 sein Vorsorgekapital von CHF 3'451'562.00 von der Freizügigkeitsstiftung "E." ausbezahlen. Als Grund für die Barauszahlung gab er die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit an. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 (2C_204/2016) stellte das Bundesgericht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 letztinstanzlich fest, dass mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Barauszahlungsgrund gegeben war, so dass die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern sei, sofern sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt werde.