5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q., das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. 6. Der Vertreter von A. und B. hat eine Replik erstattet. 7. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 hat der Vertreter von A. und B. die (Beschwerde-)Anträge wie folgt konkretisiert bzw. ergänzt: "1. Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen. 2. Eventualiter: Die Kapitalzahlung sei gemäss Art. 37 DBG unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz zu besteuern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau." -4- Das Gericht zieht in Erwägung: