4. Den Einspracheentscheid vom 15. November 2018 (Versand am 18. Dezember 2018) haben A. und B. mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Anträge: "1. Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-