1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wurden A. und B. für die direkte Bundessteuer 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'418'443.00 veranlagt. Dabei wurde eine Kapitalauszahlung der Freizügigkeitsstiftung "E." von CHF 3'451'562.00 als übriges Einkommen erfasst. 2. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2014 (Versand erfolgte früher) erhob der Vertreter von A. und B. mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Einsprache und stellte die folgenden Anträge: "1. Das steuerbare Einkommen für die Veranlagungsperiode 2009 sei für die Direkte Bundessteuer gemäss Selbstdeklaration mit CHF 0.00 festzusetzen.